Freundschaft
Mut
Beständigkeit
Comment der
Technica Wadinensis
zu Wädenswil 1991
2. PFLICHTEN UND RECHTE DER CORONA
2.12. DER BURSCHEN - CONVENT (BC)
2.13. DER AKTIVEN - CONVENT (AC)
2.14. DER BESEN UND DIE COULEURDAME
3. SITTEN UND GEBRÄUCHE RUND UM DAS BIER
3.7. BIERSKANDAL - BIERSTREITIGKEITEN
4.1. AUFNAHME UND NAMENSGEBUNG
4.15. AUFNAHME EINER COULEURDAME
§ 001 Unter Comment oder Biercomment versteht man die Summe all jener Regeln und Institutionen, welche bestimmt sind, beim Kneipen von commentmässigem Stoff die Ordnung aufrecht zu erhalten, um dadurch die studentische Bierfidelität von den ledernen, gebrauchslosen Bierlappen der Philister wohl zu unterscheiden.
§ 002 Dieser Comment gilt überall, wo wenigstens drei Wadinenser (wovon mindestens ein Bursche) commentmässigen Stoff kneipen. Farbentragende von anderen Verbindungen gehören auch zur Runde.
§ 003 Als commentmässiger Stoff gelten Wein, Bier und Stoffe, die eine ähnliche Farbe haben wie Bier (Saft, alkoholfreies Bier, Rivella, Most, Crambambuli usw.).
§ 004 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Comment anzuerkennen und ihn sich einzuprägen.
§ 005 Als Zeiteinheit gilt in Bierangelegenheiten die Bierminute:
5 Bierminuten = 3 Philisterminuten. Das Chronometer der Kneipe ist massgebend.
§ 006 Das Cerevis ist der Kneipname. Das Cerevis ist in Bierangelegenheiten das höchste Mittel zur Bekräftigung der Wahrheit.
Cerevis (lat. Cerevisiea), das Bier. Auf Cerevis burschikos soviel wie auf Ehrenwort. Cerevismütze, Kneipmütze der Studenten mit den Verbindungsfarben (Couleur). Cerevisius, in der burschikosen Sprache soviel wie Gambrinus. Gambrinus: König, angeblicher Erfinder des Bieres.
§ 007 Angabe eines falschen Cerevis und Missbrauch desselben sind strafbar. Der BC entscheidet über das Strafmass.
§ 008 Die Aktivitas der Technica Wadinensis setzt sich aus Burschen und Fuxen zusammen.
§ 009 Die bierehrlichen Burschen und Altherren sitzen im Salon, die bierehrlichen Fuxen und Ehrenfuxen sitzen im Stall. Die Ehrenfuxen nehmen die Rechte der Fuxen an.
§ 010 Gegenüber AH's und Gästen kann der Comment nicht strikte angewendet werden. Sie geniessen besondere Rechte.
§ 011 Es wird fortgesoffen.
§ 012 BP ist derjenige, der eine Kneipe, einen Kommers, einen Stamm, eine Fuxenrunde usw. leitet. Der Präsident der Corona, der im ganzen Comment kurz als Präsidium bezeichnet wird, muss also nicht immer zugleich BP sein (in der Fuxenstunde ist z.B. der Fuxmajor das Bierpräsidium). Das BP soll nicht bierkrank sein. Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht.
§ 013 Das BP hat in allen Bierangelegenheiten die höchste Biergewalt, und es sind ihm alle zu strengem Gehorsam verpflichtet. Der BV findet auf ihn keine Anwendung.
§ 014 Dem BP stehen folgende Rechte zu:
a) Eröffnen und Schliessen des Kommerses.
b) Gebieten von Silentium.
c) Diktieren und Verdonnern bis auf einen Ganzen.
d) Verhängen von Strafen (BV, Bierpäuk usw.).
e) Auffordern zu Canti und Produktionen.
f) Ueber betrunkene Mitglieder das Bierinterdict verhängen.
g) Diktieren der scharfen Zeche.
h) Erteilen und Entziehen des Wortes.
i) Erteilen von TA, TU, TS, TN.
j) In die Kanne schicken.
k) Kommandieren des Salamanders oder das Recht, solches an einen anderen Burschen zu übertragen.
§ 015 Das P (Präsidium) leitet die Geschicke der Aktivitas. Es ist für das Semesterprogramm verantwortlich und leitet normalerweise den Stammbetrieb sowie den
Abendschoppen. Seine Anordnungen sind zu befolgen.
§ 016 Das P vertritt die Aktivitas gegenüber Dritten und ist verantwortlich für den Semesterbericht.
§ 017 Das C (Contrapräsidium) unterstützt das P in allen administrativen und aktiven Belangen. Es besorgt die Semesterfotos und übergibt das Negativ und eine Kopie dem Archivar des AHB.
§ 018 Das C ist verantwortlich für den Salon. Es kann Strafen bis zu einem Ganzen verhängen und TS, TN gestatten.
§ 019 In Abwesenheit des P übernimmt das C dessen Amt, falls Ersterer nicht schon einen anderen Burschen dazu ernannt hat.
§ 020 Wird das C vom BV betroffen, so hat das P einen Stellvertreter zu ernennen.
§ 021 Der FM (Fuxmajor) ist derjenige, der die saure Arbeit hat, die Fuxen zu tüchtigen und brauchbare Burschen der Verbindung heranzuziehen. Er hat den Fuxen gegenüber folgende Befugnisse:
a) Verdonnern der Fuxen bis zu einem Ganzen.
b) Die Fuxen von sich aus in den BV zu rollen.
c) Jederzeit den Fuxen Silentium zu gebieten.
d) Gewähren von TS, TN.
e) Auffordern zu Canti, Produktionen und Bierpäuken.
f) Bestimmen der Bierfuxen.
h) Verwalten der Fuxenkasse.
i) Erküren des Brandfuxen.
j) In die Kanne schicken.
k) Fuxensitzungen anzuordnen.
§ 022 Der FM erzieht die Fuxen zu Burschen und ist zu diesem Zwecke verpflichtet, jede Schulwoche mindestens eine Commentstunde durchzuführen, die für sämtliche Fuxen obligatorisch ist. Zu diesen Stunden haben auch Burschen Zutritt.
§ 023 Wird der FM vom BV betroffen, so hat das P einen Stellvertreter zu ernennen.
§ 024 Der Q (Quästor) führt die Verbindungskasse (Buchhaltung). Er ist verantwortlich dass:
a) Der Semesterbeitrag eingezogen wird.
b) Das Goldene-Buch nachgeführt, und jährlich die Verwaltungsspesen bei den AH's auf originelle Weise angefordert werden.
c) Die Abrechnung der Verbindungsanlässe (Bierkonsum usw.) mit dem Wirt klappt.
d) Nach jedem Anlass das Konsumierte bezahlt wird.
§ 025 Der Q hat nach Abschluss jedes Semesters der Corona eine schriftliche Abrechnung über den Stand der Verbindungskasse vorzulegen. Die Abrechnung muss durch 2 Revisoren geprüft und abgenommen sein.
§ 026 Der B (Bibliothekar) verwaltet, ordnet und unterhält die Bibliothek der Aktivitas. Er stellt über den Verbindungsmann zum Altherrenverband den Antrag für den Neuerwerb von Büchern, Zeitschriften usw.
§ 027 Der CM (Cantusmagister) hat für die Erhaltung und Erweiterung des studentischen Liedergutes besorgt zu sein. Er ist verpflichtet, in jedem Semester mindestens 2 Cantusstunden (Abendanlässe) durchzuführen. In letzterer hat er das Recht, Fehlbare in die Kanne zu schicken.
§ 028 Das Aufnahmegesuch in die Verbindung hat schriftlich zu erfolgen. Anschliessend wird nach vorgetragenem Lebenslauf und dem Beantworten von Fragen aus der Corona das Cerevis (Kneipname) des Neulings bestimmt.
§ 029 Der Eintritt in den Fuxenstall geschieht durch die Reception. Diese findet an der, dem Eintritt in die Corona der Technica Wadinensis, folgenden Kneipe statt.
§ 030 Das Fuxentum erstreckt sich normalerweise über ein Semester, kann aber den Verhältnissen entsprechend verlängert werden, wenn 2/3 der Burschen einverstanden sind.
§ 031 Die Fuxen haben den Burschen gegenüber ein anständiges, zuvorkommendes Benehmen zu zeigen und die angeborene Arroganz einzuschränken.
§ 032 Die Fuxen stehen unter der väterlichen Obhut des FM.
§ 033 Jeder Fuxe hat sich einen Alten (Leibburschen) zu erwählen, der ihm als besonderer Freund auf seinem dornenvollen Pfade zur Seite stehen soll. Der Junge ist seinem Alten unbedingten Gehorsam schuldig. Die Pflichten gegenüber Verbindungsdevise, Comment, P und FM gehen denen gegenüber dem Alten vor.
§034 Gegen Entscheidungen des FM können Fuxen durch ihren Alten an das P appellieren, welches letztlich entweder selbst entscheidet oder die Sache an den BC verweist.
§ 035 Beim Erklingen von Pflichtcanti erhebt sich die Corona. Ausnahme: beim Cantus "Burschen heraus" erheben sich die Burschen, nicht aber die Fuxen.
§ 036 Beim Erklingen des Familiencantus erheben sich die Familienmitglieder.
§ 037 Kein Fuxe darf sich erfrechen:
a) Sich bei Bierskandalen als Unparteiischer auszugeben.
b) Jemanden von sich aus in den BV zu rollen.
c) Silentium zu gebieten.
d) Burschen zu rekommandieren.
e) Ein Quantum in die Welt zu schicken.
f) Einem Burschen einen Bierskandal aufzubrummen.
g) Einen Blitzquart zu starten.
§ 038 Unter sich sind Fuxen gleichgestellt, jedoch ist rekommandieren unter Fuxen verpönt.
§ 039 Die Fuxen lassen den FM nie im Stich.
§ 040 Der Brandfuxe wird durch einen Bierwettstreit erkoren. Den Burschen ist es erlaubt, am Brandfuxenwettstreit teilzunehmen. Wird ein Bursche Sieger, wird er Ehrenbrandfuxe.
§ 041 Der Brandfuxe ist der Funktion des Bierfuxes enthoben und kann nicht verpflichtet werden, einen Stammbucheintrag zu machen. Er beschafft und entzündet dafür das Rauchzeug der Corona. Ausserdem ist er für den Verkauf von diversen Kleinigkeiten (Anstecknadeln, Kleber usw.) verantwortlich.
§ 042 Wer die Burschenprüfung abgelegt hat ist Stinker. Er ist weder Fuxe noch Bursche, gehört aber zur Aktivitas und hat Burschen-Rechte. Bei den Kneipen hat er sich an einen separaten Tisch zu setzen. Er untersteht nur dem BP, welches ihm zur honorigen "Stinkerei" etwas mehr Spielraum gewährt. Der Stinker darf weder Fuxen- noch Burschenband in üblicher Weise, noch Bierzipfel auf sich tragen. Fuxenband z.B. als Krawatte benützen ist gestattet. Zum tragen des Couleurs ist er verpflichtet.
§ 043 Die "Stinkerei" soll in der Regel die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen. Der Burschenstreich ist für den Stinker obligatorisch.
§ 044 Das handschriftliche Gesuch, um Zulassung zur Burschenprüfung, ist an das Präsidium zu richten.
§ 045 Zu Burschen werden Stinker ernannt, welche die Burschenprüfung bestanden und den Burschenstreich erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 046 Den Burschenschlag vollzieht das P.
§ 047 Jeder Bursche hat das Recht, die Fuxen bis auf einen Halben zu rekommandieren - dabei ist Rekommandation beim FM nötig.
§ 048 Jeder Bursche hat das Recht einen oder mehrere Leibfuxen (Junge) anzunehmen. Kündigt ein Leibbursche (Alter) einen Jungen auf, so hat der BC zu entscheiden, ob genügend Gründe vorhanden sind. Der Alte hat seinen Jungen in alle Verhältnisse des Studentenlebens einzuführen. Er ist der regelmässige Vertreter seines Jungen in Bierangelegenheiten, jedoch darf die Autorität des FM nicht eingeschränkt werden.
§ 049 Leibburschen sind ermächtigt, ihre Leibfuxen bis zu einem Halben zu verdonnern. Hingegen kann er eine gegen seinen Leibfuxen verhängte Strafe nicht von sich aus abändern.
§ 050 Der BC setzt sich aus allen bierehrlichen Burschen zusammen und erledigt die Klagen auf Bierungerechtigkeiten und bei streitigen Interpretationen von Commentparagraphen. Er steht über dem P.
§ 051 Der BC ist beschlussfähig wenn 2/3 der Burschen anwesend sind. Es gilt das Einfache Mehr. Das unentschuldigte Fernbleiben vom BC wird mit dem II. BV bestraft.
§ 052 Der Beschluss des BC ist unumstösslich. Die Stimmabgabe ist für Aktive und Inaktive obligatorisch.
§ 053 Jeder bierehrliche Bursche kann durch das Präsidium oder dessen Stellvertreter einen BC einberufen lassen.
§ 054 Der AC setzt sich aus allen bierehrlichen, aktiven Burschen und Fuxen der Corona zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktiven anwesend sind. Das unentschuldigte Fernbleiben vom AC wird mit dem II. BV bestraft.
§ 055 Er wählt am Anfang des Semesters die Chargierten und entscheidet mit Einstimmigkeit über die Aufnahme von Fuxen in die Verbindung. Der AC bestimmt den Semesterbeitrag, wählt die Rechnungsrevisoren und entlastet den Q durch Abnahme der vorgelegten Semesterabrechnung.
§ 056 Der AC regelt mit einfachem Mehr alle sonstigen, nicht anderweitig geregelten Anliegen der Verbindung (Aktivitas).
§ 057 Der AC bewilligt mit 2/3 Mehr den Farbentausch eines Wadinensers mit einem Kommilitonen einer anderen Verbindung und die Aufnahme von Couleurdamen.
§ 058 Der AC entscheidet mit Dreiviertelmehr über den Austritt oder den Ausschluss aus der Aktivitas. Dem Ausgeschlossenen ist eine ausführliche Begründung bekannt zugeben. Ein AC, der ein Ausschlusstraktandum vorsieht, muss mindestens zehn Tage vorher mit einer genauen Schilderung des Sachverhalts schriftlich angekündigt werden. Dem Gemassregelten steht das Rekursrecht am nächsten Vollconvent (VC) als einzige Instanz offen.
§ 059 In der Studentensprache wird die Liebste bzw. die Auserwählte Besen genannt. Besen haben normalerweise an einem Stamm nichts zu suchen.
§ 060 Eine Couleurdame gehört zur Corona, bleibt aber ein Besen.
§ 061 Zur Aufnahme einer Couleurdame ist ein schriftliches Gesuch an das P zu richten. Für die Aufnahme gelten folgende Bedingungen:
a) Die ganze Corona kennt den Besen.
b) Der Besen kennt die Corona.
c) Der Besen hat an mind. drei Verbindungsanlässen teilgenommen.
d) Der Besen kennt den Aufbau und Zweck des Verbindungswesens.
Der BC entscheidet, ob die Bedingungen erfüllt sind.
§ 062 Der Besen erhält bei der Aufnahme in die Corona ein Cerevis, das durch ihren Burschen vorgeschlagen wird.
§ 063 Die Aufnahme einer Couleurdame erfolgt an einem Stamm durch das P.
§ 064 Die Couleurdame bestickt ihrem Herzallerliebsten das Couleur mit dem Wadinensiszirkel, sein Farbenband mit seinem Cerevis und ihr eigenes Band mit ihrem Cerevis. Sie darf einen Sektzipfel tragen.
§ 065 Die Couleurdamen sind berechtigt, an Cantusstunden, Besenstämmen, Klausstämmen und speziell bezeichneten Anlässen teilzunehmen und haben dann die gleichen Rechte wie die Burschen.
§ 066 Bei offensichtlichem Bruch der Bekanntschaft eines Wadinensers mit seiner Couleurdame werden das Couleur des Burschen und die Farbbänder der beiden Betroffenen durch das P in Anwesenheit der Corona verbrannt. Der Wadinenser hat sich ein neues Couleur zu beschaffen.
§ 067 Die Bierehre ist der Inbegriff aller Eigenschaften eines vollberechtigten Mitgliedes der Kneiptafel.
§ 068 Der Bierverschiss (BV) ist der Verlust der Bierehre sowie aller damit verbundenen Rechte.
§ 069 Der Bierverschisser soll sich jeder Üppigkeit enthalten und absolutes Silentium bewahren. Tut er dies nicht, so kann er vom BP zum Verlassen des Lokals angehalten werden. Ferner hat er folgende Punkte zu befolgen:
a) Er holt sich den Stoff selbst.
b) Alles Cantieren ist ihm verboten.
c) Jeder Verkehr mit Bierehrlichen ist ihm untersagt.
§ 070 Pro poena. Bei geringen Vergehen gegen den Comment kann der Schuldige in die Kanne geschickt werden, ohne dass er die Bierehre verliert. Der Verdonnerte hat so lange zu trinken, bis der Diktierende sagt: "Danke satis!" Einsprache ist nicht gestattet bevor das Strafquantum gekneipt ist. Mit dem Strafquantum darf weder vorgestiegen noch zugeprostet werden. Hat der Schuldige keinen Stoff mehr, wird er verdonnert, die "Blume pro poena" innert 5 Bierminuten zu melden.
§ 071 Das Strafmass für einen Bierverschisser ist entweder ein einfacher, ein doppelter oder ein dreifacher BV. Es darf vom BP, über Fuxen auch vom FM verhängt werden.
§ 072 Das Verhängen des BV geschieht mit den Worten: "Silentium! X ist im n-ten BV, ein bierehrlicher Fuxe kreide ihn an!" Ist er innerhalb von 5 Bierminuten nicht angekreidet, fällt der FM in den I. BV.
§ 073 Jeder Bursche hat das Recht, beim BP ein Mitglied der Corona in den BV zu beantragen.
§ 074 Wird der BV an der Kneipe verhängt, so hat sich der Betroffene von der Tafel zu begeben und innert 5 Bierminuten vom n-ten in den (n-1)-ten BV herauszukneipen. Geht er nicht alleine von der Tafel, wird er durch die Fuxen weggetragen. Anstelle des Herauskneipens kann auch eine Bierpäuk von 5 Bierminuten gehalten werden. Der Entscheid liegt beim BP.
§ 075 Vergeht sich jemand ausserhalb der Kneipe gegen den Comment, so kann ihn ein bierehrlicher Bursche am Anfang der nächsten Kneipe rekommandieren.
§ 076 Eine Stellvertretung beim Herauskneipen ist zulässig durch den Leibburschen bzw. Leibfuxen.
§ 077 In den I. BV fällt:
a) Wer dem Kommando des BP nicht nachkommt.
b) Wer ein angenommenes Quantum nach zweimaliger Aufforderung nicht gekneipt hat.
c) Wer spätestens an der nächsten Kneipe einen angenommenen Bierskandal nicht erledigt.
d) Wer den Biertisch ohne Erlaubnis verlässt.
e) Wer das TS, TN oder TU missbraucht.
f) Wer mit Bierverschissern Umgang pflegt.
g) Wer einer Kneipe ohne Entschuldigung fernbleibt.
h) Wer das Urteil eines Biergerichts anfechtet.
i) Wer während des Bierstaates ohne Erlaubnis isst.
j) Unbefugtes Auswischen oder Ändern auf der Biertafel.
k) Wer tierische Laute von sich gibt.
l) Wer Gegenstände herumwirft.
§ 078 In den II. BV fällt:
a) Wer sich nicht innerhalb von 5 Bierminuten aus dem I. BV herauskneipt.
b) Wer grob gegen den Comment verstösst (Entscheid durch BP).
c) Wer das Urteil eines Unparteiischen anfechtet.
d) Unentschuldigtes Fernbleiben vom BC.
§ 079 In den III. BV fällt:
a) Wer sich innerhalb von 5 Bierminuten nicht vom II. BV in den I. BV kneipt.
b) Wer einem offiziellen Anlass unentschuldigt fernbleibt.
§ 080 Das Herauskneipen geschieht aus dem II. BV mit zwei Ganzen (bei Wein mit 2 dl), und aus dem III. BV mit drei Ganzen.
§ 081 Das Quantum, mit dem herausgekneipt wird, darf dem Fass der Corona entnommen werden, muss aber bei Strafe des I. BV vom Herauskneipenden innerhalb 5 Bierminuten in die Fuxenkasse einbezahlt werden.
§ 082 Für das Herauskneipen ruft der Bierverschisser einen bierehrlichen Burschen als Zeugen auf. Fuxen nur den FM oder den Leibburschen. Burschen keine direkten Familienmitglieder. Nach dem Herauskneipen beantragt der Zeuge den Bierverschisser in den (n-1)-ten BV bzw. bierehrlich, worauf dies das BP genehmigt und von der Corona quittieren lässt.
§ 083 Nach der Bestätigung, dass X im (n-1)-ten sei, befiehlt das BP, X in den (n-1)-ten zu kreiden, worauf der FM einen Fuxen damit beauftragt (BV- Brüllerei siehe unter Zeremonien).
§ 084 Der Humpen möge kreisen.
§ 085 Wer einer Kneipe ohne Entschuldigung fernbleibt fällt in den I. BV.
§ 086 Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung. Er kann nur vom P, oder mit dessen Einwilligung von einem bierehrlichen Burschen kommandiert werden. Eine besondere Form desselben ist der Totensalamander.
§ 087 Die Form des Salamanders ist Folgende:
Das Lux wird reduziert.
Der Kommandierende fragt an: "Sind die Stoffe präpariert?"
Corona: "Sunt!" bzw. "non sunt!"
Kommandierender: "Silentium! Ad exercitium salamandri surgite."
Corona: Erhebt sich und zieht das Couleur.
Kommandierender: "Fiat in honorem amici nostri X! Salamander-Salamander-Salamander!"
Corona: Während der Worte "Salamander " werden die Gläser im Uhrzeigersinn gerieben.
Kommandierender: "Primus - secundus - bibite ex - tertius!"
Corona: Leert die Gläser und stellt diese lautlos auf den kleinen Finger ab.
Kommandierender: "Primus - secundus - tertius!"
Corona: Während des Kommandos wird mit den Gläsern auf den Tisch getrommelt, und zwar soll mit Schlag "primus" angefangen und miteinander auf "tertius" aufgehört werden.
Kommandierender: "Silentium, Salamander ex, Silentium ex!"
§ 088 Am Diplomandenstamm wird ein Salamander kommandiert. Auf den zweiten Ruf von "tertius" zerschlagen die Diplomanden ihr dazu auserwähltes Bierglas (Ende der Aktivzeit).
§ 089 Zerschlägt am Diplomandenstamm ein Nichtdiplomand ein Bierglas, bezahlt er dafür den fünffachen Preis in die Fuxenkasse.
§ 090 Beim Totensalamander zerschlagen auf das zweite Kommando "tertius" alle Anwesenden ihre Gläser. Zum Schluss des Totensalamanders wird die letzte Strophe des Cantus "Vom hoh`n Olymp herab" gesungen, worauf sich alle Mitglieder ruhig und auf dem kürzesten Weg nach Hause zu begeben haben.
§ 091 Das Vortrinken ist ein alter, edler Brauch, womit man sich gegenseitig Achtung ausdrückt. Wird ein vorgetrunkenes Quantum nicht akzeptiert, gilt dies als Beleidigung. Das "in den Bauch saufen" ist verpönt und wird bis zu einem Halben bestraft.
§ 092 Das Vortrinken geht wie folgt vonstatten:
Der Vortrinker Y hebt sein Glas in Richtung des zu ehrenden X und spricht: "X, ich steige dir meinen Quart (oder Halben) vor." Der Angesprochene hat seine Aufmerksamkeit durch "Prosit!" zu bezeugen und innerhalb 5 Bierminuten mit dem gleichen Quantum nachzusteigen mit den Worten: "Y, ich steige dir einen Quart (oder Halben) nach." Der Vortrinker (Y) antwortet mit "Prosit!" Nicken genügt nicht.
§ 093 Das "Über das Kreuz Vortrinken" ist eine spezielle Form des Vortrinkens. Nimmt X von Y ein Quantum an, kann er beim Nachsteigen gleichzeitig wieder vorsteigen mit den Worten: "Y, ich steige dir einen Quart (oder Halben) nach und übers Kreuz vor." Innerhalb von 5 Bierminuten muss Y nachsteigen: "X, ich steige dir einen Quart unter dem Kreuz nach und über das Kreuz vor." Nach 5 Bierminuten steigt X nach: "Y, ich steige dir einen Quart überhaupt nach", oder, "Y Kreuz ex."
§ 094 Bei Bierkranken oder Weggehenden bedient man sich der Form: "Ich steige dir sine sine vor." D.h. auf Nachsteigen wird verzichtet.
§ 095 Gegenüber alten Häusern und Personen, mit denen man nicht Schmollis ist, hat man sich der Form zu bedienen: "Ich gestatte mir..."
§ 096 Zur besonderen Ehrung trinkt man ein Spezielles vor, worauf der andere nicht verpflichtet ist nachzusteigen. Als Spezielles gilt:
a) Eine Blume bei Bier.
b) Ein Stern bei Weisswein.
c) Eine Perle bei Rotwein.
d) Der Rest.
§ 097 Man ist nicht verpflichtet, innerhalb 5 Bierminuten auf mehr als ein Quantum nachzusteigen.
§ 098 Der Bitzquart kann von jedem bierehrlichen Burschen mit den Worten: "Blitzquart vor", nach rechts gestartet werden. Der Blitzquart kreist blitzschnell in der Runde mit den Worten: "Blitzquart nach, Blitzquart vor". Der Letzte beschliesst mit: "Blitzquart ex".
§ 099 Beim Quantum "In die Welt vor", welches mindestens ein Halber sein muss, hat der Nachtrinkende, wie gewöhnlich, innerhalb 5 Bierminuten nachzusteigen und gleichzeitig das nämliche Quantum mit denselben Worten einem anderen vorzusteigen. So geht es fort im Zickzack, bis das Quantum in der ganzen Corona herumgegangen ist, wobei streng darauf zu achten ist, dass einem Anwesenden nicht zweimal vorgestiegen wird. Derjenige, welcher zuletzt an die Reihe kommt, braucht die Worte: "Quantum in die Welt ex". Das Quantum "In die Welt vor" kann nur von einem Burschen ausgehen und ist dem BP vorher anzumelden.
§ 100 Das Quantum, mit welchem nachgetrunken wird, kann zugleich einem Dritten vorgestiegen werden, hingegen ist es nicht gestattet, mehreren zugleich vorzutrinken; auch nicht der FM seinen Fuxen.
§ 101 Es können Halbe und Quarte vorgetrunken werden (der Ganze besteht aus zwei Halben oder drei Quarten, dabei gilt als Ganzer 3 dl Bier).
§ 102 Das Vorgetrunkene muss angenommen werden, wenn:
a) Das Quantum nicht mehr als einen Halben beträgt.
b) Der Aufgeforderte nicht schon TA erhalten hat.
c) Es nicht von einem Bierverschisser kommt.
§ 103 Wird innerhalb von 5 Bierminuten ein angenommenes Quantum nicht nachgekneipt, hat der Vortrinkende das Recht, ihn zu "treten", indem er ihm ein zweites Quantum vorsteigt. Werden dann nicht innerhalb 5 Bierminuten beide Quanti nachgekneipt, fährt der Säumige in den I. BV.
§ 104 Fuxen dürfen weder Burschen noch Gästen ein zweites Quantum vorsteigen.
§ 105 Absetzen während dem Trinken eines bestimmten Quantums macht die Bierhandlung ungültig. Stoff pumpen ist verpönt.
§ 106 Das Humpentrinken ist ein alter, edler Brauch. Es hat sich dabei jeder einer gewissen Würde zu befleissen.
§ 107 Der Humpen darf nur mit einer Hand gefasst werden, beim Trinken liegt er auf dem Handrücken auf. Beim Weitergeben, das immer im Gegenuhrzeigersinn geschieht, hat der Folgende zuerst dreimal mit dem Handrücken den Humpen anzuklopfen, bevor er den Humpen in Empfang nimmt. Der Vorangehende klopft ihn dreimal ab. Das BP kann dem Spender auf dessen Wunsch hin das Kreisen im Uhrzeigersinn gestatten. Wird ein Fehler gemacht, muss ein neuer Humpen gespendet werden. Kann der Fehler nicht eindeutig einem Beteiligten nachgewiesen werden, haften beide.
§ 108 Vor dem Ansetzen stimmt der Kneipende eine Cantusstrophe an, dann hat er während der ganzen ersten Strophe ohne abzusetzen zu trinken (Ausnahme: Solo, Refrainerweiterungen). Wünscht er weiter zu trinken, stimmt er eine weitere Strophe des gleichen oder eines anderen Cantus an.
§ 109 Wird von einem Trinkenden der Boden des Humpens erblickt, so meldet er Morgenröte. Ist der Humpen leergetrunken, wird er umgekehrt und ex gemeldet, von Burschen beim C (BP), von Fuxen beim FM (BP).
§ 110 Einen Humpen bezahlt:
a) Wer den Deckel des Humpen zuklappen lässt.
b) Wer den Humpen mit beiden Händen anfasst.
c) Wer den Humpen nicht an- oder abklopft.
d) Wer Morgenröte nicht meldet.
e) Wer ein Cantus anstimmt, der in der gleichen Runde schon gesungen wurde.
f) Wer vor dem Trinkenden eine Strophe anstimmt.
g) Wer erstmals einen Zirkel auf der Mütze trägt.
h) Wer gegen Sitten und Gebräuche des Humpentrinkens verstösst.
i) Wer seinen Namen im Stammbuch über einen Winkel von 30° gegenüber der Horizontalen einträgt. Massgebend ist die Tangente der Fusspunkte des ersten und letzten Buchstabens.
§ 111 Es wird in den Dörfern fortgesoffen.
§ 112 Läuft jemand vom vollen Topf weg oder kneipt er ihn innerhalb von 5 Bierminuten nicht an, so kann der Rechtssitzende diesen abfassen mit den Worten: "Straftopf von X abgefasst". Er lässt ihn nach rechts zirkulieren oder trinkt ihn selbst aus.
§ 113 Wer zu früh abfasst, hat den Topf zu bezahlen. Fasst ein Linkssitzender den Topf ab, so muss er ihn ex kneipen.
§ 114 Zum Aufsetzen sind aus Deckelgläsern kneipende, bierehrliche Mitglieder, dann berechtigt, wenn einer den Deckel des angekneipten Topfes offen lässt. Es kann jeder seinen Topf aufsetzen, bis der Fehlbare den obersten Deckel zuklappt. Der Fehlbare hat dann alle Töpfe zu bezahlen. Wird mit vollem Topf, uncommentmässigem Stoff, leerem Topf, mit geschlossenem Deckel oder mit gewöhnlichem Bierglas aufgesetzt, hat der Aufsetzende die Schlappe.
§ 115 Das Biergericht ist die Instanz, die über Klagen in Bierangelegenheiten zu entscheiden, sowie bei Interpretationen von Commentparagraphen die Entscheidung zu treffen hat. Das Urteil des Biergerichts ist unanfechtbar.
§ 116 Vertretung der Parteien durch Anwälte (nur Burschen) ist gestattet.
§ 117 Das Biergericht besteht aus drei, jeweils zu dem betreffenden Fall, berufenen bierehrlichen Burschen.
§ 118 Der Angeklagte wählt den ersten Bierrichter, der Kläger den zweiten. Diese beiden wählen einen dritten, unter dessen Leitung das Biergericht in Funktion tritt.
§ 119 Das Prozessverfahren des Biergerichtes ist das Folgende:
a) Anhören des Klägers,
b) dessen Zeugen.
c) Anhören des Angeklagten,
d) dessen Zeugen.
e) Urteilseröffnung.
f) Ex Erklärung.
§ 120 Das Biergericht hat das Recht, folgende Strafen zu verhängen:
a) Eine Strafe des BV, sowie den Kneiptermin.
b) Bussen in Geld, bis zu 2/10 des Semesterbeitrages.
c) Die Berappung der Verköstigung der Bierrichter.
§ 121 Jeder Bursche hat das Recht, ein Biergericht einzuberufen.
§ 122 Die vor Gericht liegende Angelegenheit muss bis zur nächsten Kneipe beurteilt, das Urteil auf der Tafel veröffentlicht sein. Geschieht dies nicht, so fahren sämtliche Bierrichter in den II. BV.
§ 123 Der Bierskandal ist ein Zweikampf mit commentmässigem Stoff als Waffe. Fühlt sich jemand in seiner Bierehre verletzt, so kann er den Touchierenden zum Kampf fordern, indem er ihn Bierjunge, Doktor oder Papst tituliert. Der Geforderte kann die Kontrahage mit "sitzt" akzeptieren oder sie um einen Grad überstürzen, worauf der Gegenkontrahent wieder um einen Grad überstürzen kann. Man unterscheidet:
a) Bierjunge ein Topf
b) Doktor zwei Töpfe
c) Papst drei Töpfe
Im Zweifelsfalle entscheidet das BP über den Stoff.
§ 124 Bierstreitigkeiten dürfen nur von Burschen überwacht werden.
§ 125 Am Biertisch ist man verpflichtet, einen Bierjungen anzunehmen. Über den Doktor und den Papst entscheidet das BP. Der FM sorgt für die Ankreidung. Der Geforderte muss die Kontrahage bei Strafe des BV innert 5 Bierminuten annehmen.
§ 126 Der Geforderte wählt einen Burschen (keinen Familienangehörigen), Fuxen nur den FM oder den Leibburschen als Unparteiischen.
§ 127 Ein Bierstreit muss spätestens an der nächsten Kneipe ausgefochten werden.
§ 128 Der Fordernde ist verpflichtet, den Bierstreit ankreiden zu lassen. Der Geforderte bestimmt Ort und Zeit der Ausfechtung.
§ 129 Das Quantum darf dem Fass der Corona entnommen werden. Der Verlierer hat jedoch bei Strafe des I. BV, das Quantum für beide innerhalb von 5 Bierminuten zu bezahlen.
§ 130 Uncommentmässig ist das Trinken, wenn jemand:
a) Vor dem Kommando trinkt.
b) Blutet.
c) Einen Resten zurücklässt, der den Boden bedeckt.
d) Das Glas zerbricht.
e) Beim Rufen spuckt.
§ 131 Das Urteil des Unparteiischen darf bei Strafe des II. BV von niemandem angefochten werden.
§ 132 Das BP darf nicht gefordert werden.
§ 133 Über solche, welche sich am Biertisch trotz wiederholten Bierstrafen uncommentmässig benehmen und sich ungebührend aufführen, wird Bierinterdict verhängt: Für einen Abend vom BP, für längere Zeit vom BC.
§ 134 Das Bierinterdict kann wie folgt verhängt werden:
a) Kein Bier mehr für den Fehlbaren.
b) Der Betreffende wird " Unter Wasser" gesetzt, er erhält nur noch Wasser zu kneipen.
§ 135 Hat ein Spefuxe mindestens drei Anlässe der Verbindung besucht und ordnungsgemäss ein schriftliches Gesuch um Aufnahme in die Technica Wadinensis eingereicht, entscheidet der AC über seine Aufnahme.
§ 136 Nach der Aufnahme wird der Spefuxe, unter Regie des FM, bei reduziertem Lux, auf einem Stuhl in das Stammlokal getragen. Der Stuhl mit dem Spefuxen wird auf einen Tisch gestellt. Nun trägt der Neuaufgenommene seinen Lebenslauf vor und beantwortet anschliessend spezifische Fragen der Corona. Sind sämtliche Fragen beantwortet, kann jeder Kommilitone einige Namensvorschläge nennen. Der Neuaufgenommene hat das Recht, drei Namen zu streichen und ein Wunschname zu unterstreichen. Nun wird über den Namen abgestimmt, wobei der Abstimmungsmodus vom P festgelegt wird.
§ 137 Aufnahme und Namensgebung können an einem Stamm durchgeführt werden.
§ 138 Das Lux wird reduziert, der Cantus "Was kommt dort von der Höh" wird vom CM angestimmt und darauf reitet der FM mit dem neu eingetretenen Fuxen auf. Der Neuling wird von 2 Ehrenfuxen, die eine Kerze tragen begleitet. Nach Beendigung des Cantus fragt der FM das P: "Kann die Reception steigen?" Nach erteilter Erlaubnis durch das P fährt der FM fort:
- Spefuxe X knie nieder.
- Gedenk der Plichten, die dir warten, gedenk des Fuxen Hörigkeit, vergiss jedoch auch nicht die Freuden, die einzig aus der Freundschaft treiben, im Fuxentum gebürt dir die Wehr, uns zur Freude, ROT - GOLD - BORDEAUX zur Ehr.
Ich taufe dich im Namen des Bacchus, des Gambrinus und der heiligen Venus auf den Namen Y. Während dieser Worte kniet X vor einem Gefäss und der FM leert bei den Worten Bacchus, Gambrinus und Venus aus dem Humpen Bier über den Kopf von X.
Der FM fährt weiter:
- Linker Arm hoch (der FM legt dem neuen Fuxen das Fuxenband über die Schulter).
- Fuxe Y erhebe dich.
Hierauf wird der neue Fuxe der Corona vorgestellt:
FM: Dein Name ist?
Fuxe: Y
FM: Wer ist Fuxe der Technica Wadinensis?
Corona: Y ist Fuxe der Technica Wadinensis!
§ 139 Nun trinkt das P mit dem neuen Fuxen für die ganze Corona Schmollis.
§ 140 Es liegt in der Kompetenz des FM, die Zeremonie weiter auszubauen.
§ 141 Der Brandfuxe wird durch einen Brandfuxen-Wettstreit (Bierwettstreit) erkoren. Wer am schnellsten einen Ganzes kneipt wird Brandfuxe. Der FM lässt alle Fuxen mit dem Stoff in einer Reihe aufstellen.
FM: Ergreift die Stoffe, Stoffe an die Knie, Stoffe an den Schnabel, saufen sauft, das Losungswort ist Brandfuxe.
Nachdem alle Fuxen Brandfuxe gebrüllt haben, werden die Gläser durch den FM auf allfällige Reste geprüft. Nun gibt der FM den Sieger des Wettstreites bekannt:
X ist Sieger und somit neuer Brandfuxe, wer ist Brandfuxe?
Corona: X ist Brandfuxe (BV-Brüllerei siehe Herauskneipen).
Es liegt in der Kompetenz des FM die Zeremonie zu erweitern.
§ 142 Der Brandfuxe kann jederzeit durch einen Fuxen zum Bierwettstreit herausgefordert werden. Den Zeitpunkt der Austragung bestimmt der FM.
§ 143 Die Prüfungskommission setzt sich aus dem P, dem FM und einem Peiniger zusammen. Der Peiniger wird vom Prüfling bestimmt (kein direkter Familienangehöriger). Die Kosten für die Verpflegung der Prüfungskommission übernimmt der Prüfling.
§ 144 An der Burschenprüfung wird verlangt:
a) Kurzvortrag von ca. 15 Minuten über ein vom Peiniger gestelltes Thema (studentisches Wissen).
b) Kenntnisse des Comments und der Statuten.
c) Allgemeines Wissen über die Technica Wadinensis, den Altherrenbund und andere Verbindungen.
d) Beherrschen von 10 der gebräuchlichsten Studentencanti inkl. der Pflichtcanti.
e) Kulturelle, staatskundliche und wissenschaftliche Kenntnisse, sowie Beherrschen allgemeiner Umgangsformen.
§ 145 Der Prüfling muss eine Auswahl von Produktionen und Witzen zur Hand haben. Er hat an die Prüfung mitzubringen:
a) Normales Stammbuch mit schönem, vorbereitetem, farbigem Eintrag.
b) Deckelgläser der Experten, Fuxenkasse, Biertafel, Liste der 10 Canti mit Angabe der Seitenzahl im Cantusprügel.
§ 146 Zum Bestehen der Prüfung muss das Verlangte genügend beherrscht werden, ansonsten eine Nachprüfung erfolgt. Die Burschenprüfung ist mit übermässigem Bierkonsum allein nicht zu bestehen. Sie gilt auch als nicht bestanden, wenn der Prüfling am nächsten Tag dem Unterricht fernbleibt.
Bei Pleite kann der Jammerfuxe die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholen.
§ 147 Nach bestandener Burschenprüfung entlässt der FM den Fuxen aus dem Stall mit den folgenden Worten:
„Fuxe X knie nieder. Nach erfolgreich bestandener Burschenprüfung entlasse ich dich aus dem Stall. Damit ist die honorige Fuxenzeit zu Ende. Sobald du dich aus dem Stall ausgekneipt hast, bist du Stinker.“ Während dieser Worte zerreisst ihm der FM das Fuxenband.
§ 148 Den Burschenschlag vollzieht das P.
Das Lux wird reduziert.
P: "Stinker X knie nieder."
"Als Fuxe zur Lehr!" Das P berührt mit dem Rapier die linke Schulter des Stinkers.
"Als Bursche zur Ehr!" Das P berührt mit dem Rapier die rechte Schulter des Stinkers.
"Linker Arm hoch." Das Burschenband wird durch das P übergestreift.
"Bursche X erhebe dich."
Der CM stimmt unaufgefordert den Farbencantus an.
Hierauf trinkt der Jungbursche mit dem Contra Schmollis (je ein Ganzes). Werden mehrere Stinker gleichzeitig zu Burschen geschlagen, ist das Contra nicht verpflichtet bei jedem ein Ganzes zu leeren.
Darauf erfolgt die BV-Brüllerei:
P: "Wer ist bierehrlicher Bursche an unserer Tafel?"
Corona: "X ist ........usw."
§ 149 Jeder Fuxe hat sich einen Leibburschen zu suchen, den so genannten Alten. Zum Zeichen dafür werden in der Familienzeremonie der Weinzipfel für den Leibburschen und der Bierzipfel für den Jungen (Leibfuxe) ausgetauscht.
Bursch: „Hohes P, haben wir TU für eine bierehrliche Handlung (nach der Erlaubnis durch das P fährt er fort). Mein lieber X, du hast mich zu deinem Alten auserwählt, was mich ausserordentlich gefreut hat…. (es werden nun das Verhältnis und die Art und Weise wie es dazu gekommen ist erläutert) ich hoffe, auch du hast mir einiges zu sagen!“
Fuxe: „Mein lieber Y, du hast mich als deinen Jungen angenommen und.... (beschreibt nun seine Beweggründe beim Suchen des Alten usw.).“
Bursche: „Als Zeichen dafür überreiche ich dir den Bierzipfel (lässt den Bierzipfel in einen Ganzen eintauchen und überreicht den Becher seinem Jungen).“
Fuxe: „Als Andenken überreiche ich dir ein Weinzipfel (lässt den Weinzipfel in einen Becher Wein eintauchen und überreicht ihn seinem Alten).“
Die beiden stossen an und trinken, mit den Armen eingehängt, die Stoffe ex. Der Alte stimmt den Familiencantus an, der von der Corona kräftig mitgesungen wird.
Die Zeremonie wird durch den Alten ex gemeldet.
§ 150 Unparteiischer = UP
UP: Meldet die Austragung eines Bierskandals beim BP an.
BP: Delegiert sämtliche Kompetenzen an den UP.
UP Lässt die Streitstoffe bereitstellen, lässt die Wettstreiter (WS) mit ihrem Grundstoff antreten. Er lässt den Fordernden erklären, wie es zu dieser Situation kam und gibt dem Geforderten Gelegenheit zu einer Erwiderung. Dann kommandiert er: "Silentium für einen Bierskandal."
"Vergleicht die Waffen", die Stoffe werden auf gleiches Niveau gebracht, "ergreift die Stoffe". Nun kann der UP die Wettstreiter in verschiedenen Variationen herumkommandieren und kommt dann zum Schluss: "Stoffe an den Nabel, an den Schnabel, saufen-sauft, das Losungswort heisst Bierjunge". Trinkt einer zu früh, so lässt der UP die Waffen vertauschen.
WS: Trinken den Stoff ex und rufen das Losungswort.
UP: Prüft die Reste in den Gläsern, kontrolliert ob geblutet wurde und nennt dann den zweiten Sieger, lässt den ersten Sieger an der Biertafel ankreiden, meldet dem BP den Bierstreit ex.
Der UP kann den Ablauf des Wettstreites und das Losungswort abändern.
§ 151 Der Bierverschisser geht zu einem bierehrlichen Burschen (Fuxe zum FM oder zum Leibburschen) und fragt:
"Mein lieber X, es ist ein abscheuliches Bierschwein bei dir eingetroffen, das sich vom n-ten in den (n-1)-ten saufen möchte, ist es ihm gestattet?" Der Bursche ist damit einverstanden und gibt dem Bierverschisser die Erlaubnis. Dieser kneipt seinen Ganzen ex und gibt das Glas dem Burschen. Der Bursche prüft den Rest im Glas und ob der Bierverschisser allenfalls geblutet hat. Nun verlangt der Bursche beim C (BP) Verbum, und teilt folgendes mit: "X hat sich soeben äusserst commentmässig vom n-ten in den (n-1)-ten geknoppen." Hat sich der Bierverschisser aus dem I. BV gekneipt, wird er durch den Burschen wieder bierehrlich beantragt.
BP: "X hat sich äusserst commentmässig vom n-ten in den (n-1)-ten geknoppen, damit sei X im (n-1)-ten bzw. bierehrlicher Bursche (Fuxe) an unserer Tafel, was ist X ?"
Corona: "Bierehrlicher Bursche (Fuxe) an unserer Tafel."
Darauf folgt die BV-Brüllerei:
§ 152 Solche Kerle müssen wir haben,
die versaufen, was sie haben,
Strümpf und Schuh, Strümpf und Schuh,
laufen dem Teufel auf Stelzen zu,
zum Zipfel, zum Zapfen zum Kellerloch rein,
heute muss alles versoffen sein.
Viducit.
§ 153 Hat das BP die Corona nicht mehr im Griff, kann es seine Autorität durch die scharfe Zeche wiedererlangen. Es ruft: "Scharfe Zeche!"
§ 154 Scharfe Zeche:
- Couleur mit Sturmband aufsetzen.
- 10 cm über den Steiss (auf den Steiss = auf die Stuhllehne sitzen).
- Arme waagrecht nach vorn gestreckt.
- Silentium bei Strafe des III. BV.
§ 155 Die scharfe Zeche dauert in der Regel nicht länger als 5 Bierminuten.
§ 156 Eine Fuxenhierarchie kann nur an einem Stamm durchgeführt werden. Alle Chargen (BP, C, FM) werden für eine bestimmte Zeit durch Fuxen ausgeübt. Die Hierachie zerfällt mit der Anordnung eines BV.
§ 157 Analog zur Fuxenhierarchie kann an einem Besenstamm eine Besenhierarchie durchgeführt werden.
§ 158 Zwei Verbindungs-Freunden, die sich sehr gut kennen, aber nicht in der gleichen Verbindung sind, wird erlaubt, gegenseitig ein Burschenband zu tauschen.
§ 159 Bedingungen:
a) Beide müssen Burschen sein.
b) Der Nichtwadinenser muss die Technica Wadinensis kennen und bei der Aktivitas bekannt sein.
§ 160 Die Austauschzeremonie wird anlässlich eines Stammes vorgenommen, wobei analog zur Familienzeremonie vorgegangen werden kann.
§ 161 Analog Farbentausch, jedoch keine Bedingungen.
§ 162 Das Lux wird reduziert. Das P bittet die angehende Couleurdame zu sich. (Freier Platz, Kissen am Boden). "X knie nieder." (X kniet auf das Kissen).
§ 163 "Kraft meines Amtes nehme ich dich in die Corona der Technica Wadinensis auf (berührt dabei mit dem Rapier die Schultern der Knienden). Linker Arm hoch (sie erhält das Weinband der Technica Wadinensis). X erhebe dich. Dein Name ist Y. Y ist Couleurdame der Technica Wadinensis, was ist Y?“
Corona: "Couleurdame der Technica Wadinensis."
Es steht dem P frei die Zeremonie zu erweitern.
§ 164 Die Couleurdame erhält von ihrem Liebsten einen Cantusprügel und einen Sektzipfel, worauf die beiden Schmollis trinken.
§ 165 Unter Vollwichs versteht man die studentische Bekleidung aus Flaus, weisser Reithose, schwarzen Stiefeln (Gamaschen), Schärpe, Tönnchen, Rapier mit Scheide und Koppel, weisse Handschuhe und Burschenband.
§ 166 Der FM trägt anstelle von Rapier und Tönnchen die Fuxenpeitsche und den Stürmer.
§ 167 Der Bierzipfel wird vom Vollwichsträger über der linken Brust getragen.
§ 168 Jeder der den Vollwichs trägt, hat sich eines untadeligen Benehmens zu befleissigen. Er darf nie allein, sondern nur in Begleitung von mindestens zwei farbentragenden Verbindungsmitglieder ausgehen (Präsidium, Contrapräsidium, Quästor, FM).
§ 169 Die entrollte Fahne wird während gebührender Anlässe von einer Fahnenwache begleitet. Der Fahnenträger sowie die Begleiter tragen in der Regel den Vollwichs. Wird die Fahne bei offiziellen Anlässen in den Kneipraum getragen, erhebt sich der Wadinenser und zieht das Couleur. Beim Fahnengruss zeichnet der Fahnenträger vor sich mit der Stangenspitze den Wadinenserzirkel in den Raum.
§ 170 Der Vollwichs wird getragen:
a) Bei speziellen Stämmen.
b) An Festen.
c) An Traueranlässen.
§ 171 Bei Stämmen, Abendschoppen und Fuxenstunden tragen die Chargierten einen reduzierten Vollwichs.
§ 172 Jedem Couleurtragenden sei es Ehrensache, sich in der Öffentlichkeit eines korrekten Auftretens zu befleissigen. Er vergesse nie, dass er in allen seinen Handlungen und seinem Auftreten einer grossen Kritik ausgesetzt ist.
In Couleur achte jeder darauf, gut und ordentlich gekleidet zu sein. Die Kleidung ist dem Anlass anzupassen und richtet sich nach der Schicklichkeit. Es gelten die Regeln des schweizerischen Knigge.
§ 173 Das Ziehen des Couleurs erfolgt mit nach innen gekehrter Hohlfäche beim:
a) Ergreifen des Verbums.
b) Eintreten ins Kneiplokal und Verlassen desselben.
c) Begrüssen.
d) Grüssen der Fahne bei offiziellen Anlässen.
e) Beim Singen von Nationalhymne, Farbencantus, Familiencantus, Gaudeamus igitur, Vom hohen Olymp und Burschen heraus.
§ 174 Das Couleur wird nie in der Garderobe abgegeben oder aufgehängt. Das Ablegen des Couleurs erfolgt:
a) Bei offiziellen Päuken.
b) Beim Essen.
c) Bei TN und TS.
§ 175 Beim Grüssen wird das Couleur vor die Brust gehalten.
§ 176 Im Vollwichs wird die linke Hand beim Grüssen hinter den Nacken gehalten. Das Tönnchen wird weder gezogen noch abgelegt.
§ 177 Der Höflichere (Wadinenser) grüsst in der Regel zuerst. Fuxen grüssen gegenüber Farbentragenden immer zuerst.
§ 178 Ist eine Familie zu begrüssen, wird folgende Reihenfolge eingehalten: Frau, Mann, Töchter, Söhne.
§ 179 Farbentragende grüssen immer.
§ 180 Der Couleurtragende geht gewöhnlich rechts vom Philister. Bei besonderer Ehrung wie z.B. Ehrenmitglied, Vater, Professor usw. geht der Couleurtragende links.
Reihenfolge beim Gehen:
a) Fuxe links, Bursche rechts.
b) Fuxe, Bursche, Fuxe.
c) Bursche, Fuxe, Bursche.
d) Bursche, Philister, Bursche.
e) Bursche links, Chargierter rechts.
f) Philister, Couleurtragender, Philister.
§ 181 Dass der Mann immer links einer Dame geht, ist nur bedingt richtig. Der Mann geht immer auf der Gefahrenseite. Das gilt auch, wenn er zwei Begleiterinnen hat.
§ 182 Die Umgangsformen richten sich nach den allgemein gültigen Regeln der Gesellschaft. Diese Regeln müssen mit dem Geist erfasst und beherrscht werden, dann kann man es sich auch leisten, sie aus irgendeinem Verstandes- oder Herzensgrund zu umgehen. Anders gesagt: Je besser man die Spielregeln der Etikette beherrscht, je eher kann man sich im richtigen Moment darüber hinwegsetzen und dem Impuls eines Augenblicks, der Eingebung und den eigenen Wünschen folgen.
§ 183 Nach jedem Cantus sollen die Cantusprügel geschlossen werden.
§ 184 An offiziellen Kneipen soll am Biertisch weder ein unangemeldeter Cantus steigen, noch darf gegessen werden.
§ 185 Am Biertisch darf weder gelesen noch gepfiffen werden.
§ 186 Stirbt ein Aktiver, bleibt die Verbindung während vierzehn Tagen in Trauer. Auf der linken Seite des Couleurs wird eine Trauerrosette angebracht. Tischständer am Stamm und Farbenschild des Verstorbenen werden in Trauerflor gehüllt.
§ 187 Am Begräbnis nimmt die ganze Aktivitas teil. Die Fahne ist mit Trauerflor umhüllt.
§ 188 Diese Regeln können durch den BC der jeweiligen Situation angepasst werden.
§ 189 Bei Trauerfällen in der Familie, steht es dem Betroffenen frei die Dauer der Trauer festzusetzen. Er ist nicht verpflichtet an den Anlässen der Verbindung teilzunehmen. Die finanzielle Verpflichtung bleibt erhalten.
Gaudeamus*
O Alte Burschen Herrlichkeit
Hier sind wir versammelt
Crambambuli
Vom hoh`n Olymp
Burschen heraus
Brandfuxencantus**
Familiencantus***
Farbencantus*
Nationalhymne*
Anmerkung:
Beim Erklingen von besonderen Pflichtcanti erhebt sich die Corona.
*Die ganze Corona erhebt sich.
**Nur die Brandfuxen erheben sich (auch ehemalige Brandfuxen).
***Nur die Familienmitglieder erheben sich.
TU "Tempus utile" ist diejenige nützliche Frist, die vom BP eingeräumt wird:
a) Zur Erledigung allgemeiner und spezieller Biergeschäfte.
b) Für Produktionen.
TA "Tempus ad libitum" Bewilligung zum Verlassen der Kneipcorona. TA muss durch das BP bewilligt werden.
TS "Tempus schiffandie" dient zur Verrichtung physischer Bedürfnisse, die durch physikalische Zwänge ausgelöst werden.
TN "Tempus navigandie" wie TS
Will sich ein Mitglied vom Biertisch entfernen, hat es jeweils um Tempus zu bitten. Erlaubnis ist erst gegeben auf das Wort "habeas" vom BP, C oder FM. Wer bei TS oder TN den Biertisch länger als 5 Bierminuten verlässt ist zu bestrafen.
cantus corona silentium tempus tempora cerevisia vivat, crescat, floreat habeas habeat habeant habeatis noli habere Salamander Studiosus subito, ad subito sunt prosit sedeas verbum verba dixi locus ad locum pro poena ad exercitium salamandri fiat in honorem surgite fiat in honorem bibite ex sis mollis viribus unitis ex satis sine |
Lied, Gesang Krone, Kranz, Kreis, Tafelrunde Ruhe, Stille Zeit Zeiten Bier er,sie,es lebe, gedeihe, blühe du sollst es haben er soll es haben sie sollen es haben ihr sollt es haben es sei (dir) nicht gestattet höchste Ehrenbezeugung Student plötzlich, sofort sie sind es möge nützen du mögest dich setzen Wort Wörter ich habe gesprochen (melde verbum ex) der Ort zur Stelle, ich melde mich N.N. zur Strafe zur Ausübung des Salamanders es geschieht zu Ehren steht auf es werde zu Ehren von trinkt aus sei freundlich gesinnt mit vereinten Kräften aus genug ohne (verzichten aufs Nachsteigen) |
Kommilitone Philister Interdict Paucant Reception Viducit Bacchus Gambrinus Cerevis/Vulgo Comment Convent Kommers |
Farbenfreund (Bruder), Studienkamerad Nichtstudent, Spiessbürger Verbot Zweikämpfer, Redner Aufnahme Prosit Gott des Weinbaus (Fruchtbarkeit) König, gilt als Erfinder des Bieres Übername gesellschaftlicher Anstand, Regeln Versammlung, Zusammenkunft festliches Trinkgelage mit Gesang |
Gaudeamus igitur
Crambambuli filius filii bene
Nach Süden Et habet bonam pacem qui sedet post fornacem Venit ex sua domo beatus ille homo.
Ca ca, geschmauset Edite, bibite collegiales, post multa saecula pocula nulla
Hier sind wir versammelt ergo bibamus
O alte Burschenherrlichkeit o quae mutatio rerum
O wonnevolle Jugendzeit aequalis filia hospitalis |
Darum lasst uns fröhlich sein, ...freuen, ...geniessen
Danziger Branntwein Sohn Söhne gut
Und der hat guten Frieden, welcher hinter dem Ofen sitzt. Er kommt aus seinem Haus glücklich sei jener Mensch.
Schenkt ein, trinkt gemeinsam, denn nach vielen Jahrhunderten wird es keine Becher mehr geben
also lasset uns trinken
oh, welche Änderung der Dinge
gleichwertig Tochter des Gastgebers |
§ 190 Für die Revision des Comments ist mindestens Zweidrittelsmehrheit des BC erforderlich.
§ 191 Erst saufen, dann rempeln, suprema lex esto.
Angenommen vom VC am 13. Januar 2007